Armenien - Armenia  Karabakh •
    Artsakh
Armenien - Armenia
Armenien - ArmeniaBilder
Armenien - Armeniamore info...
Armenien - ArmeniaSPIEGEL ONLINE
Armenien - ArmeniaMap Armenien - ArmeniaHistorical Maps Armenien - ArmeniaKhojalu Events Armenien - ArmeniaCIA Documents Armenien - ArmeniaThe Fairy Tale
Armenien - ArmeniaEthnic resentments Armenien - ArmeniaThe lies Armenien - ArmeniaAzeri Nationalism Armenien - ArmeniaCultural Vandalism




Armenien - Armenia   Als nach dem Untergang der UdSSR (25.12.1991) die Republik Aserbaidschan international anerkannt und in die KSZE/OSZE aufgenommen wurde, gehörte ihr deswegen nach damals geltendem UdSSR-Recht die Republik Berg-Karabach schon gar nicht mehr an. Für den Rechtsstatus von Berg-Karabach hatte daher die völkerrechtliche Anerkennung Aserbaidschans durch die Staatengemeinschaft unmittelbar keine Bedeutung, da die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates sich nur auf den Staat als solchen, als „abstraktes Subjekt“, nicht aber auf seine konkreten Grenzen bezieht. (Bekanntlich gilt im Völkerrecht der Grundsatz der „beweglichen Grenzen“!) So weit das Karabach-Problem aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts.

Armenien - Armenia  Aus der Sicht des Völkerrechts hat Berg-Karabach das Selbstbestimmungsrecht ausgeübt und wirksam, d.h. in einem authentischen, einwandfreien Verfahren, nämlich durch die Volksabstimmung vom 10.12.1991 sich zu einem unabhängigen Staat deklariert. Grundsätzlich besitzt eine nationale Minderheit allerdings nicht das Recht zur Sezession. Eine Ausnahme macht das Völkerrecht aber dann, wenn die Minderheit von der Staatsregierung unterdrückt und an einer normalen Entfaltung gehindert wird. Für diesen Ausnahmefall haben die Vereinten Nationen 1970 anerkannt, daß das Selbstbestimmungsrecht die Abspaltung vom Staat rechtfertigt. Diese Konstellation ist aber im Fall Berg-Karabachs festzustellen. Das Gebiet wurde Jahrzehnte hindurch von Baku unterdrückt, und nach 1988 kam es sogar zu völkermordähnlichen Aktionen. Ein Verbleiben in der Republik Aserbaidschan war und ist den Armeniern von Berg-Karabach in keiner Weise zuzumuten.



Dies ist die rechtliche Seite des Selbstbestimmungsrechts. In faktischer Hinsicht ist der Wille Arzachs zu Unabhängigkeit erstens durch seinen manifesten Willen zur Selbstbehauptung und zweitens durch seine militärische Überlegenheit, anerkannt im Waffenstillstand von 1994, eindrucksvoll bestätigt worden, und seit 10 Jahren verfügt Berg- Karabach über eigene, funktionsfähige Staatsinstitutionen.

Dennoch versagt die Staatenwelt ihm die förmliche Anerkennung. Sie betrachtet Karabach nur als sogenanntes „de facto-Regime“, teils weil man die beschriebene Rechtslage ignoriert, teils weil man aus Opportunismus Aserbaidschan (und der Türkei) gefallen möchte, teils weil man an eine dauerhafte effektive Existenz Arzachs nicht glauben will, teils weil man die Sezession Karabachs als Präzedenzfall für weitere Sezessionen vor allem auf dem Territorium der früheren UdSSR fürchtet.


Quelle: Deutsch-Armenische-Gesellschaft

Armenien - Armenia  Bilder von Sebastian Seibel     Armenien - Armenia  Deutsch-armenische Gesellschaft

www.haias.net   Armenien - Armenia  Armenien - Armenia  Armenien - Armenia