Als nach dem Untergang der UdSSR (25.12.1991) die Republik Aserbaidschan international anerkannt und in die
KSZE/OSZE aufgenommen wurde, gehörte ihr deswegen nach damals geltendem UdSSR-Recht die Republik Berg-Karabach
schon gar nicht mehr an. Für den Rechtsstatus von Berg-Karabach hatte daher die völkerrechtliche Anerkennung
Aserbaidschans durch die Staatengemeinschaft unmittelbar keine Bedeutung, da die völkerrechtliche Anerkennung
eines Staates sich nur auf den Staat als solchen, als „abstraktes Subjekt“, nicht aber auf seine konkreten
Grenzen bezieht. (Bekanntlich gilt im Völkerrecht der Grundsatz der „beweglichen Grenzen“!) So weit das
Karabach-Problem aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts.
Aus
der Sicht des Völkerrechts hat Berg-Karabach das Selbstbestimmungsrecht
ausgeübt und wirksam, d.h. in einem authentischen, einwandfreien Verfahren,
nämlich durch die Volksabstimmung vom 10.12.1991 sich zu einem unabhängigen
Staat deklariert. Grundsätzlich besitzt eine nationale Minderheit allerdings
nicht das Recht zur Sezession. Eine Ausnahme macht das Völkerrecht aber
dann, wenn die Minderheit von der Staatsregierung unterdrückt und an einer
normalen Entfaltung gehindert wird. Für diesen Ausnahmefall haben die Vereinten
Nationen 1970 anerkannt, daß das Selbstbestimmungsrecht die Abspaltung vom
Staat rechtfertigt. Diese Konstellation ist aber im Fall Berg-Karabachs
festzustellen. Das Gebiet wurde Jahrzehnte hindurch von Baku unterdrückt,
und nach 1988 kam es sogar zu völkermordähnlichen Aktionen. Ein Verbleiben
in der Republik Aserbaidschan war und ist den Armeniern von Berg-Karabach
in keiner Weise zuzumuten.
Dies ist die rechtliche Seite des Selbstbestimmungsrechts. In faktischer
Hinsicht ist der Wille Arzachs zu Unabhängigkeit erstens durch seinen manifesten
Willen zur Selbstbehauptung und zweitens durch seine militärische Überlegenheit,
anerkannt im Waffenstillstand von 1994, eindrucksvoll bestätigt worden,
und seit 10 Jahren verfügt Berg- Karabach über eigene, funktionsfähige Staatsinstitutionen.
Dennoch versagt die Staatenwelt ihm die förmliche Anerkennung. Sie betrachtet
Karabach nur als sogenanntes „de facto-Regime“, teils weil man die beschriebene
Rechtslage ignoriert, teils weil man aus Opportunismus Aserbaidschan (und
der Türkei) gefallen möchte, teils weil man an eine dauerhafte effektive
Existenz Arzachs nicht glauben will, teils weil man die Sezession Karabachs
als Präzedenzfall für weitere Sezessionen vor allem auf dem Territorium
der früheren UdSSR fürchtet.
Quelle: Deutsch-Armenische-Gesellschaft